Die Inanspruchnahme einer qualifizierten aufsuchenden Assistenz durch ABW Ostler markiert oft den Beginn einer nachhaltigen psychosozialen Stabilisierung. Da es sich hierbei um eine spezialisierte Form der psychosozialen Unterstützung handelt, die auf die Förderung von Selbstwirksamkeit und gesellschaftlicher Teilhabe abzielt, unterliegt die Finanzierung klaren gesetzlichen Rahmenbedingungen.
Die tatsächliche Kostenbelastung
Die Finanzierung der aufsuchenden Assistenz erfolgt über sogenannte Fachleistungsstunden. Diese
bilden die Grundlage für die vereinbarte Unterstützung im persönlichen Kontakt mit der
leistungsberechtigten Person. Grundlage der Leistungserbringung sind dabei der individuell
festgestellte Unterstützungsbedarf sowie die Bewilligung durch den zuständigen Kostenträger. Für
leistungsberechtigte Personen entsteht in der Regel keine unmittelbare Kostenbelastung, da die
Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe nach SGB IX erbracht werden.
Der zuständige Kostenträger
Die Finanzierung erfolgt über den jeweils zuständigen Träger der Eingliederungshilfe. Ziel dieser
staatlich finanzierten Unterstützung ist es, Menschen mit Behinderungen oder psychischen
Erkrankungen dabei zu unterstützen, ihre Selbstständigkeit zu erhalten oder zu stärken und eine
möglichst selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen. Während
medizinische Behandlungen über die Krankenversicherung erfolgen, konzentriert sich die
Eingliederungshilfe auf die Unterstützung im Alltag und die Förderung der sozialen Teilhabe.
Der strukturierte Ablauf der Kostenübernahme
Der Prozess zur Sicherung der Finanzierung folgt einem strukturierten behördlichen Verfahren:
- Feststellung der Teilhabeeinschränkung: Ein fachärztlichen Bericht oder ein Klinikbericht bildet die Grundlage, um den Bedarf an qualifizierter Assistenz zu belegen.
- Das Gesamtplanverfahren: Gemeinsam mit den Fachkräften von ABW Ostler und dem Kostenträger werden konkrete Ziele formuliert. Hierbei geht es um Fragen der Krisenkompetenz, der Tagesstrukturierung und der eigenständigen Lebensführung.
- Die Vermögens- und Einkommensprüfung: Der Kostenträger prüft die finanzielle Situation des Antragstellers.
- Bewilligungsbescheid: Nach Abschluss der Prüfung erhält der Klient einen Bewilligungsbescheid, der den Umfang der Fachleistungsstunden und den Zeitraum der Unterstützung definiert.
Häufige Missverständnisse bei der Finanzierung
Ein verbreiteter Irrtum ist die Gleichsetzung der aufsuchenden Assistenz mit einer reinen Versorgungsleistung. die gemeinsame Bewältigung alltäglicher Aufgaben ein methodisch eingebettetes Mittel, um kognitive Fähigkeiten zu trainieren und die Behandlungscompliance zu stärken.
Des Weiteren nehmen viele Klienten an, dass sie für die Leistungen von ABW Ostler in Vorleistung gehen müssen oder monatliche Rechnungen erhalten. Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen dem Kostenträger und ABW Ostler. Bei der aufsuchenden Assistenz handelt es sich um einen festen Bestandteil des sozialen Sicherungssystems und nicht um eine Privatleistung.
Ein weiteres Missverständins ist, dass Klienten befürchten, dass Familienangehörige für die Kosten herangezogen werden. Hier schafft das SGB IX seit der Reform durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) eine klare Abgrenzung. In der Regel findet bei erwachsenen Leistungsberechtigten in der Eingliederungshilfe kein Rückgriff auf das Einkommen der Angehörigen statt. Die finanzielle Unabhängigkeit der Familie bleibt gewahrt, was die Teilhabeorientierung ohne sozialen Druck innerhalb des Familiensystems ermöglicht.
Häufige Fragen
Muss ich die Leistungen von ABW Ostler privat bezahlen? In der Regel nicht. Die Aufsuchende Assistenz ist eine Leistung zur Sozialen Teilhabe. Wenn eine wesentliche psychische Behinderung vorliegt, übernimmt der überörtliche Sozialhilfeträger die Kosten für die Fachleistungsstunden. Eine private Rechnungsstellung an den Klienten erfolgt bei vorliegender Bewilligung nicht.
Wie hoch sind die Einkommens- und Vermögensgrenzen? Es gibt gesetzlich festgelegte Freibeträge für Einkommen und Vermögen, die im Vergleich zur klassischen Sozialhilfe deutlich großzügiger bemessen sind. Da diese Grenzen jedoch von verschiedenen Faktoren (wie Familienstand oder Wohnkosten) abhängen, erfolgt immer eine individuelle Prüfung durch den Kostenträger.
Wird das Einkommen meiner Eltern oder Kinder angerechnet? Nein. Seit der Reform des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) ist der Unterhaltsrückgriff auf Angehörige in der Eingliederungshilfe für Erwachsene nahezu vollständig ausgeschlossen. Die finanzielle Absicherung der psychosozialen Stabilisierung erfolgt unabhängig vom Einkommen der Verwandten.
Übernimmt die Krankenkasse oder die Pflegeversicherung die Kosten? Nein. Die aufsuchende Assistenz ist keine medizinische Behandlung und keine Pflegeleistung (SGB XI). Da wir keine Versorgungsleistungen anbieten, sondern die Selbstwirksamkeit und Krisenkompetenz methodisch fördern, ist die Eingliederungshilfe (SGB IX) der zuständige Bereich.
Was passiert mit der Finanzierung, wenn ich ins Therapie beginne? Während einer stationären therapeutischen Behandlung ruht die aufsuchende Assistenz in der Regel.
In dieser Zeit steht die medizinische bzw. therapeutische Versorgung im Vordergrund. Nach Abschluss
der Behandlung kann die bewilligte Assistenzleistung in der Regel wieder aufgenommen werden,
sodass die Unterstützung im Alltag fortgeführt werden kann.
Entstehen mir Kosten für das Erstgespräch? Das erste Kennenlernen und die fachliche Beratung zur Bedarfsermittlung bei ABW Ostler sind für Sie kostenfrei und unverbindlich. Wir klären in diesem Rahmen gemeinsam, ob die aufsuchende Assistenz die richtige Form der Unterstützung für Ihre aktuelle Lebenslage ist.
Muss ich Fahrtkosten oder Sachkosten extra bezahlen? Nein. Die Aufwendungen für die Anfahrt der Fachkräfte sowie die fachliche Dokumentation und Vernetzungsarbeit sind in den Fachleistungsstunden bereits enthalten. Es entstehen Ihnen keine zusätzlichen Gebühren.
Wie lange wird die Assistenz bezahlt? Die Kostenübernahme erfolgt meist für einen befristeten Zeitraum. Vor Ablauf dieses Zeitraums wird im Rahmen der Gesamtplanung geprüft, ob weiterhin ein Bedarf zur Resilienzförderung und Teilhabesicherung besteht, um eine Verlängerung zu beantragen.